4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens macht der Beschwerdeführer geltend, es liege bei ihm ein Invaliditätsgrad von 36 % vor, wie ihn das Bundesgericht (im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) mit Urteil 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 ermittelt habe (vgl. Beschwerde S. 3).