Ausgehend vom B._____-Gutachten vom 27. Oktober 2016 ist somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer in leidensangepassten Tätigkeit, vorwiegend sitzend, kein Heben von Lasten von mehr als 5 – 10 Kg, keine Leitern besteigen etc., auszugehen. Weitere Einschränkungen wie eine quantitative Leistungsminderung von 20 – 30 % aus psychischen Gründen sind hingegen wegen fehlender adäquater Unfallkausalität nicht zu berücksichtigen.