3.4.4.4.8. Da somit keines der Kriterien als erfüllt betrachtet werden kann, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Juni 2014 und den psychischen Beschwerden vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht festgestellt, dass im Zusammenhang mit psychischen Beschwerden kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht. Ausgehend vom B._____-Gutachten vom 27. Oktober 2016 ist somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer in leidensangepassten Tätigkeit, vorwiegend sitzend, kein Heben von Lasten von mehr als 5 – 10 Kg, keine Leitern besteigen etc., auszugehen.