3.4.4.4.7. In Bezug auf das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist zu erwähnen, dass sich diese nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 37/06 vom 22. Februar 2007 E. 7.7; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.6.1). Zu berücksichtigen ist folglich auch das Leistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit.