3.4.4.4.5. Für das Vorliegen des Kriteriums einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, bestehen gemäss Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr wird im B._____-Gutachten von einem guten bis exzellenten Operationsresultat berichtet (vgl. VB M23 S. 35). 3.4.4.4.6. Des Weiteren kann auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden (vgl. VB M02; M03; M06). Vielmehr wurde im Sprechstundenbericht von Dres. med. E._____ und F._____ vom 23. Juli 2014 berichtet, dass es dem Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Hospitalisation am 15. Juni 2014 erfreulich gehe (vgl. VB M03).