3.4.4.4.3. Bezüglich des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Operation gemäss den Akten lege artis erfolgte und die Heilung ohne nennenswerte Komplikationen verlief (vgl. VB M02; M03; M06). Dass der Beschwerdeführer immer noch Krücken benutzt, ist aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar (vgl. VB M23 S. 33). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist daher nicht ersichtlich.