Bei der vorliegenden Pilon-Tibiafraktur handelt es sich zwar nicht um eine geringfügige Verletzung, jedoch zieht sie insbesondere keine gravierenden Folgeschäden nach sich. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie erfahrungsgemäss geeignet sein soll, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Gesamthaft erreicht sie damit die für dieses Kriterium geforderte Schwere nicht.