unter anderem bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfrak- tur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2), bei Frakturen im Gesichtsbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4) sowie bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellung (Urteil des Bundesgerichts U 272/03 vom 25. August 2004 E. 4.3; vgl. zum Ganzen BGE 140 V 356 E. 5.5.1 S. 360 f.). Bei der vorliegenden Pilon-Tibiafraktur handelt es sich zwar nicht um eine geringfügige Verletzung, jedoch zieht sie insbesondere keine gravierenden Folgeschäden nach sich.