3.4.4.4.2. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, beispielsweise bei einer Augenläsion samt beträchtlichem Visusverlust (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.3) oder bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2), bejaht.