E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199). Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, ereignete sich der Unfall im Rahmen einer gewohnten Tätigkeit an einem bekannten Ort bei Tag. Abgesehen vom Sturz von einer ca. 2,5 Meter hohen Mauer (vgl. VB B77), was bereits zur Qualifikation als mittelschwerer Unfall führt, sind weder dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit ersichtlich. - 14 -