3.4.4.4. 3.4.4.4.1. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366). An dessen Erfüllung werden deutlich höhere Anforderungen gestellt, da sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit aufweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.1 mit Hinweis auf nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199).