Gemäss den Akten betrug die Höhe der Mauer, von welcher der Beschwerdeführer beim Rasenmähen mit dem Handrasenmäher nach einem Fehltritt gestürzt ist und sich dabei eine Pilon-Tibiafraktur rechts AO-Typ 43B3.3 zugezogen hat, maximal 2,5 Meter (vgl. VB B87 S. 1; B77). Da Stürze aus einer Höhe zwischen ungefähr 2 und 4 Metern in die Tiefe praxisgemäss als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3), ist die Qualifikation des vorliegenden Unfalles als mittelschwer, im mittleren Bereich, zutreffend. Sie wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beanstandet.