3.4.4.3.2. Die Beschwerdegegnerin stufte das Unfallereignis als mittelschwer (im engeren Sinne im mittleren Bereich) ein (vgl. VB B106 S. 7). Gemäss den Akten betrug die Höhe der Mauer, von welcher der Beschwerdeführer beim Rasenmähen mit dem Handrasenmäher nach einem Fehltritt gestürzt ist und sich dabei eine Pilon-Tibiafraktur rechts AO-Typ 43B3.3 zugezogen hat, maximal 2,5 Meter (vgl. VB B87 S. 1; B77).