3.4.4.3. 3.4.4.3.1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht hat besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen bzw. organisch nicht (hinreichend) nachweisbarer Beschwerden nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten bzw. organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung - 12 -