Bezüglich der orthopädisch nicht erklärbaren Beschwerden wurde auf die mittelgradige depressive Episode verwiesen (vgl. VB M23 S. 37). Letztlich ist jedoch nicht entscheidend, ob diese Beschwerden im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose zu sehen sind oder lediglich organisch nicht erklärbare Beschwerden darstellen, denn in beiden Fällen hat die nachfolgende Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl. BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).