3.4.3. Gemäss den Ausführungen im B._____-Gutachten können die Schmerzen somit aus orthopädischer Sicht zu einem gewissen Teil somatisch erklärt werden, jedoch nicht gänzlich (vgl. M23 S. 32 f.). Dass Schmerzen in somatischer Hinsicht berücksichtigt wurden, ist auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 zu entnehmen. Sie erklärte darin, der somatische Status nach OSG-Arthro- dese sei unbestrittenermassen eine Folge des Unfalls vom 10. Juni 2014 und demnach natürlich und auch adäquat unfallkausal. Darin einbezogen und berücksichtigt sei auch der Schmerzzustand am rechten Fuss (vgl. VB B106 S. 6).