zu machen seien. In arbiträrer Schätzung könne der Vorzustand zu etwa einem Drittel für die aktuellen Beschwerden verantwortlich sein. Zusammenfassend könne die Restfunktion im Bereich des Rückfusses rechts aus orthopädischer Sicht als durchaus günstig betrachtet werden. Aus orthopädischer Sicht gelte der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, kein Heben von Lasten von mehr als 5 – 10 Kg, keine Leitern besteigen etc., als voll arbeitsfähig (vgl. VB M23 S. 35).