Es sei an dieser Stelle zu betonen, dass durch die Bewegungen im OSG sowie durch das Beklopfen der üblichen Nervenbahnen die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht provoziert werden könnten (vgl. VB M23 S. 32 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer Beschwerden seitens des OSG vor der Fraktur vom 10. Juni 2014 verneine, sei in den Akten belegt, dass im Bereich des OSG bereits vor dem Unfall Pathologien bestanden hätten, auch wenn diese am ehesten geringen Grades gewesen seien.