verlaufende posttraumatische OSG-Arthrose erklärt werden. Allerdings sei es schwierig objektivierbar, weshalb der Beschwerdeführer die Beschwerden dermassen gravierend empfinde, dass er zur Entlastung sogar Stöcke benötige. Es sei an dieser Stelle zu betonen, dass durch die Bewegungen im OSG sowie durch das Beklopfen der üblichen Nervenbahnen die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht provoziert werden könnten (vgl. VB M23 S. 32 f.).