tuell nachweisbare leichte Bewegungseinschränkung der OSG-Beweglich- keit falle betreffend die Funktionsfähigkeit kaum ins Gewicht. Sie sei durch die Schwere der Verletzung ausreichend erklärbar. Dass er eine gewisse Belastungsintoleranz seitens des rechten OSG aufweise, sei ebenfalls nachvollziehbar. Die allgemeine Atrophie im Bereich des rechten Beines gegenüber links könne durchaus als Indiz dafür gewertet werden, dass das rechte Bein wegen Beschwerden vermindert belastet werde.