3.3.6. Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass der Fallabschluss korrekt erfolgt ist. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide an erheblichen Schmerzen, für welche es ein somatisches Korrelat gebe, die aber, da sie chronifiziert seien, auch psychisch belastend seien und deshalb die psychische Belastung ohne Psychoadäquanzprüfung direkt dem Unfall zuzurechnen sei (vgl. Beschwerde S. 6).