1501 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM) [Stand 1. Januar 2023, https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/18459/download]) können den Invaliditätsgrad für sich allein genommen jedoch nicht beeinflussen und sind daher kein Grund, um mit dem definitiven Rentenentscheid zuzuwarten (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel, N. 18 zu Art. 19 UVG). Der Fallabschluss erfolgte somit auch in dieser Hinsicht korrekt und ein Anspruch auf Heilbehandlung bestand nach dem 30. November 2016 nicht mehr.