3.3.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien ab dem 1. März 2017 weitere Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erfolgt, welche einen Fallabschluss verhindern würden (vgl. Beschwerde S. 8), ist anzumerken, dass es sich dabei um eine taggeldbegleitete Arbeitsmassnahme zur Zeitüberbrückung (vgl. VB B106 S. 2) gehandelt hat. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG; vgl. auch Rz. 1501 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM)