3.3.4.2. Gemäss den gutachterlichen Ausführungen ist damit nur eine allfällige Verschlechterung, nicht jedoch eine namhafte Besserung zu erwarten, womit der Endzustand als erreicht bezeichnet werden kann. Da der Endzustand spätestens seit Abschluss der Begutachtung (B._____-Gutachten vom 27. Oktober 2016; VB M23) vorliegt, ist der Fallabschluss per 30. November 2016 nicht zu beanstanden.