Dies bedeutet, dass die bei Fallabschluss (30. November 2016) gestellten Diagnosen und Prognosen relevant sind. Aus den späteren im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten medaffairs vom 11. Februar 2019 (VB I01) sowie das bidisziplinäre Gutachten der C._____ vom 16. März 2020 (VB I02), ergibt sich in Bezug auf die rein unfallbedingten somatischen Befunde auch nichts Gegenteiliges. Zentral ist vorliegend somit das B._____-Gutachten vom 27. Oktober 2016 (vgl. VB M23 S. 38 f.). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf nach dem 30. November 2016 gestellte Diagnosen beziehen, ist nicht einzugehen.