Im Zusammenhang mit der Frage einer "namhaften Besserung" muss der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers also prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Als Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage dienen primär die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die üblicherweise unter dem Begriff Prognose erfasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E. 7.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass die bei Fallabschluss (30. November 2016) gestellten Diagnosen und Prognosen relevant sind.