3.3.3. An dieser Stelle ist überdies zu erwähnen, dass bei der Frage nach dem Fallabschluss eine prospektive Betrachtungsweise gestützt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Fallabschlusses, vorliegend per 30. November 2016, zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 7.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer "namhaften Besserung" muss der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers also prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden.