3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, der Endzustand sei noch nicht eingetreten; der Fallabschluss sei zu früh erfolgt (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Soweit er dabei geltend macht, betreffend die psychischen Beschwerden sei kein Endzustand eingetreten, ist darauf hinzuweisen, dass behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden bei der hier anwendbaren Adäquanzprüfung (Psycho-Praxis) kein Hindernis für den Fallabschluss darstellen, im Gegenteil darf hierfür lediglich die auf die somatischen Leiden gerichtete ärztliche Behandlung berücksichtigt werden (vgl. E. 3.1. hiervor; BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).