S. 31 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Überdies bringt auch der Beschwerdeführer gegen das Gutachten an sich keine konkreten Einwände vor. Zusammenfassend sind folglich weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am B._____-Gutachten vom 27. Oktober 2016 Zweifel zu begründen vermögen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis). Der Beweiswert des Gutachtens ist somit zu bejahen.