Im Gutachten wurde ausgeführt, dass mit der posttraumatischen OSG- Arthrose rechts, die zumindest zum überwiegenden Teil als Folge des Unfallereignisses vom 10. Juni 2014 anzusehen sei, ein organischer Gesundheitsschaden vorliege. Zum Zeitpunkt des Unfalls hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits pathologische Veränderungen im Bereich des rechten Fusses, namentlich einer Arthrose des unteren Sprunggelenks, bestanden, welche auf vorbestehende posttraumatische Veränderungen (St. n. Subtalararthrodese rechts aufgrund posttraumatischer Arthrose mit mehreren Revisionseingriffen) zurückzuführen seien.