2.1.2. Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, gestützt auf den Invaliditätsgrad von 36 % sei ihm eine Rente zuzusprechen. Er bestreite, dass eine abgrenzbare depressive Episode vorliege. Schmerzen, welche zumindest teilweise ein somatisches Korrelat ausweisen würden, dürften nicht einfach als psychisch abgetan werden. Ausserdem seien der Fallabschluss sowie die Einstellung der Heilbehandlung zu früh erwirkt worden und bei der Integritätsentschädigung sei von einer Integritätseinbusse von 40 % auszugehen (vgl. Beschwerde S. 1 ff.).