sche Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung bei der Gutachterstelle B._____ (VB M23; B._____-Gutachten vom 27. Oktober 2016) erreicht gewesen sei. Den Fallabschluss datierte sie entsprechend auf den 30. November 2016. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und setzte die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % auf Fr. 25'200.00 fest (vgl. VB B87 S. 1 ff.).