Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Zudem ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf die einzelnen vom Beschwerdeführer gerügten Punkte, wie verfrühter Fallabschluss, Kausalzusammenhang und Integritätsentschädigung (VB B90), ein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich. In diesem Sinne ist materiell über die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers betreffend das Ereignis vom 10. Juni 2014 zu entscheiden.