1. 1.1. Vorab ist auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 nicht auf die inhaltliche Begründung seiner Einsprache vom 13. März 2017 eingegangen sei (vgl. Beschwerde S. 2).