2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, die Ausrichtung einer Invalidenrente, die Ausrichtung von Taggeldern über den 30. November 2016 hinaus (vorab bis 1. März 2017), die Weiterführung der Heilbehandlung sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 %. Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: