__ (Gutachten der B._____ GmbH, vom 27. Oktober 2016) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2017 den Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit psychischen Beschwerden und stellte – infolge Erreichen des medizinischen Endzustands der Unfallfolgen im rechten Sprunggelenk – die Versicherungsleistungen per 30. November 2016 ein. Zudem verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 25'200.00 zu.