1. 1.1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Unfallmeldung vom 11. Juni 2014 am 10. Juni 2014 beim Rasenschneiden mit einem Handrasenmäher einen Fehltritt nach hinten gemacht hat, dabei über eine kleine Mauer gestürzt ist und sich eine Pilon-Tibiafraktur (rechts) zugezogen hat. Infolgedessen anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen eines medizinischen Gutachtens bei der Gutachterstelle B._____ (Gutachten der B.___