6.2. Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchführte. Aufgrund der verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin war sie demnach befugt, das Leistungsbegehren abzuweisen. Zufolge Vorrangs von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen (vgl. E. 2.2.), hat die Beschwerdegegnerin auch das Begehren um Ausrichtung einer Rente zurecht abgewiesen. Die Verfügung vom 19. Januar 2023 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.