Nachdem eine solche ausgeblieben war, setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2022 eine Frist bis zum 21. Mai 2022 an, um mitzuteilen, ob sie an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen werde. Gleichzeitig machte sie auf die Mitwirkungspflicht und bei deren Verletzung darauf aufmerksam, dass weitere Leistungen abgewiesen würden (VB 28). Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin am 12. Mai 2022 mit, dass die Beschwerdeführerin für Eingliederungsmassnahmen "noch nicht bereit" sei (VB 32; vgl. auch Protokolleintrag vom 12. Mai 2022).