6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für den 3. Mai 2022 zu einem Gespräch betreffend die Eingliederungsmassnahmen eingeladen (VB 25), anlässlich dessen vereinbart wurde, dass die Beschwerdeführerin bis zum 6. Mai 2022 eine Rückmeldung abgebe, ob sie Unterstützung (zunächst mit einem niederschwelligen Einstieg über Integrationsmassnahmen) möchte (VB 27/2). Nachdem eine solche ausgeblieben war, setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2022 eine Frist bis zum 21. Mai 2022 an, um mitzuteilen, ob sie an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen werde.