7a IVG). Es bestehen demnach zusammenfassend keine auch nur geringen Zweifel an der Feststellung der RAD-Ärztin, wonach die Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könnte, -8- zumal vorliegend lediglich ein niederschwelliger Einstieg vorgesehen war (VB 27/2).