Dass und inwiefern die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht in der Lage sein sollte, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken, legt er jedenfalls nicht dar und es ergeben sich keine entsprechenden Hinweise aus den Akten. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Grundsatz hinzuweisen, dass versicherte Personen als grundsätzlich gesund anzusehen sind, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54) – oder wie vorliegend im Sinne der allgemeinen Schadenminderungspflicht dazu vorgelagert – an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen können (vgl. dazu auch Art. 7a IVG).