Im Übrigen geht auch der Behandler der Beschwerdeführerin in seinem Bericht davon aus, dass berufliche Massnahmen aufgrund der fehlenden Veränderungsmotivation der Beschwerdeführerin nicht möglich seien. Damit bestätigt er gerade die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Beschwerdeführerin. Dass und inwiefern die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht in der Lage sein sollte, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken, legt er jedenfalls nicht dar und es ergeben sich keine entsprechenden Hinweise aus den Akten.