Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig, sodass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere wies die RAD-Ärztin zurecht auf eine fehlende psychiatrische Diagnose, die psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. dazu E. 5.2.) und die durchaus positiven Leistungsbeurteilungen der Schule (VB 31) und der Schnupperbetriebe (VB 29) hin. Vor diesem Hintergrund ging die RAD-Ärztin zurecht vom Fehlen von nachweisbaren funktionellen Beeinträchtigungen aus. Im Übrigen geht auch der Behandler der Beschwerdeführerin in seinem Bericht davon aus, dass berufliche Massnahmen aufgrund der fehlenden Veränderungsmotivation der Beschwerdeführerin nicht möglich seien.