Es zeigten sich vielmehr weiterhin psychosoziale Einflussfaktoren mit einem sozialpädagogisch ausgerichteten Betreuungsbedarf (überwiegend psychosozial bedingtes betreutes Wohnen und Ausbildung an einem Ort). In einem solchen Wohnsetting wäre eine erfolgreiche Ausbildung möglich, was die Mitwirkung der Beschwerdeführerin voraussetze, dieser jedoch zumutbar sei (VB 42/1). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig, sodass darauf abgestellt werden kann.