Die RAD-Ärztin setzte sich mit diesem Bericht auseinander und zeigte unter anderem auf, dass eine Bindungsstörung schon bereits deshalb nicht vorliegen könne, da es sich dabei um eine Diagnose im Kindesalter handle, welche gegebenenfalls in eine Persönlichkeitsstörung übergehen könne (VB 42/1). Eine solche wurde vom Behandler indes gerade selbst ausgeschlossen. Die zusätzlich vorliegenden Bewertungen der Schnupperlehren und die schulischen Leistungen im 10. Schuljahr wiesen auf keine erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen hin. Die Beschwerdeführerin zeige sich hinsichtlich ihres (aus Sicht der RAD-Ärztin fraglich geeigneten) Berufswunsches stur.