3.1. In der Stellungnahme vom 1. März 2022 hielt die RAD-Ärztin fest, die Beschwerdeführerin habe eine ordentliche Schulkarriere absolviert ("keine Repetitionen, keine IL, keine Sonderschulmassnahmen dokumentiert"), ordentliche schulische Leistungen nach Schulabschluss auf Sekundarschulniveau erbracht, es lägen praktisch keine Angaben zur Entwicklungsanamnese und zu früheren medizinisch-therapeutischen oder sonderpädagogischen Massnahmen sowie keine Fachberichte des schulpsychologischen Dienstes vor. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei im Februar 2018 als durchschnittlich bezeichnet worden.