Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin daraufhin in Aussicht, das Leistungsbegehren aufgrund fehlender Mitwirkung abzuweisen. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände sowie nach Rücksprache mit dem RAD verfügte sie am 19. Januar 2023 dem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 19.01.2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur ordnungsgemässen Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.