Integration vom 10. Mai 2022). Nachdem eine Reaktion der Beschwerdeführerin ausgeblieben war, setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2022 eine Frist bis zum 21. Mai 2022 zur Mitteilung, ob sie an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen werde, und machte auf die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung (Abweisung des Leistungsbegehrens) aufmerksam. Die Beschwerdeführerin liess am 12. Mai 2022 mitteilen, sie sei nicht bereit, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin daraufhin in Aussicht, das Leistungsbegehren aufgrund fehlender Mitwirkung abzuweisen.