1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Verfügung vom 25. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 16. Februar 2022 eintrete und das Leistungsbegehren materiell prüfe. -9- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten